StPO § 427 – Befugnisse des Einziehungsbeteiligten im Hauptverfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 427 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Von der Eröffnung des Hauptverfahrens an hat der Einziehungsbeteiligte, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Befugnisse, die einem Angeklagten zustehen. Im beschleunigten Verfahren gilt dies vom Beginn der Hauptverhandlung, im Strafbefehlsverfahren vom Erlass des Strafbefehls an.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.