StPO § 428 – Vertretung des Einziehungsbeteiligten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 428 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Der Einziehungsbeteiligte kann sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. Die für die Verteidigung geltenden Vorschriften der §§ 137 bis 139, 145a bis 149 und 218 sind entsprechend anzuwenden.
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