StPO § 429 – Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 429 StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Termin zur Hauptverhandlung durch Zustellung bekanntgemacht; § 40 gilt entsprechend. (2) Mit der Terminsnachricht wird dem Einziehungsbeteiligten, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist, die Anklageschrift und in den Fällen des § 207 Absatz 2 der Eröffnungsbeschluss mitgeteilt.
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