StPO § 459j – Verfahren bei Rückübertragung und Herausgabe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 459j StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Der Anspruchsinhaber hat seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe nach § 459h Absatz 1 binnen sechs Monaten nach der Mitteilung der Rechtskraft der Einziehungsanordnung bei der Vollstreckungsbehörde anzumelden. (2) Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben.
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