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StPO § 459k – Verfahren bei Auskehrung des Verwertungserlöses

(1) Der Anspruchsinhaber hat seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses nach § 459h Absatz 2 binnen sechs Monaten nach der Mitteilung der Rechtskraft der Einziehungsanordnung bei der Vollstreckungsbehörde anzumelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen.

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