StPO § 459l – Ansprüche des Betroffenen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 459l StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Legt derjenige, gegen den sich die Anordnung der Einziehung richtet, ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vor, aus dem sich ergibt, dass der Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, kann er verlangen, dass der eingezogene Gegenstand nach Maßgabe des § 459h Absatz 1 an den Anspruchsinhaber zurückübertragen oder herausgegeben wird. § 459j Absatz 2 gilt entsprechend.
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