StPO § 459m – Entschädigung in sonstigen Fällen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 459m StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) In den Fällen des § 111i Absatz 3 wird der Überschuss an den Anspruchsinhaber ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. § 459k Absatz 2 und 5 Satz 2 gilt entsprechend.
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