StPO § 459o – Einwendungen gegen vollstreckungsrechtliche Entscheidungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 459o StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Über Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459a, 459c, 459e sowie 459g bis 459m entscheidet das Gericht.
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