StPO § 32a – Elektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten; Verordnungsermächtigungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 32a StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Elektronische Dokumente können bei Strafverfolgungsbehörden und Gerichten nach Maßgabe der folgenden Absätze eingereicht werden. (2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht geeignet sein.
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