StPO § 32c – Elektronische Formulare; Verordnungsermächtigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 32c StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind.
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