StPO § 32e – Übertragung von Dokumenten zu Aktenführungszwecken
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 32e StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Dokumente, die nicht der Form entsprechen, in der die Akte geführt wird (Ausgangsdokumente), sind in die entsprechende Form zu übertragen. Ausgangsdokumente, die als Beweismittel sichergestellt sind, können in die entsprechende Form übertragen werden.
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