StPO § 32f – Form der Gewährung von Akteneinsicht; Verordnungsermächtigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStPO
- Zitierweise§ 32f StPO
- Stand07.04.1987
- FundstelleBGBl 1950, 455, 629
(1) Einsicht in elektronische Akten wird durch Bereitstellen des Inhalts der Akte zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akte auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die elektronischen Akten in Diensträumen gewährt.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.