AktG § 1 – Wesen der Aktiengesellschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 1 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.
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