AktG § 2 – Gründerzahl
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 2 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
An der Feststellung des Gesellschaftsvertrags (der Satzung) müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, welche die Aktien gegen Einlagen übernehmen.
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