AktG § 8 – Form und Mindestbeträge der Aktien
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 8 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Die Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden. (2) Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro lauten.
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