AktG § 19 – Wechselseitig beteiligte Unternehmen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 19 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Wechselseitig beteiligte Unternehmen sind Unternehmen mit Sitz im Inland in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, die dadurch verbunden sind, daß jedem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Anteile des anderen Unternehmens gehört. Für die Feststellung, ob einem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Anteile des anderen Unternehmens gehört, gilt § 16 Abs.
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