AktG § 20 – Mitteilungspflichten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 20 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Sobald einem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Aktien einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland gehört, hat es dies der Gesellschaft unverzüglich in Textform mitzuteilen. Für die Feststellung, ob dem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Aktien gehört, gilt § 16 Abs.
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