AktG § 21 – Mitteilungspflichten der Gesellschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 21 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Sobald der Gesellschaft mehr als der vierte Teil der Anteile einer anderen Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland gehört, hat sie dies dem Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, unverzüglich in Textform mitzuteilen. Für die Feststellung, ob der Gesellschaft mehr als der vierte Teil der Anteile gehört, gilt § 16 Abs.
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