AktG § 23 – Feststellung der Satzung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 23 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten Vollmacht.
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