AktG § 26 – Sondervorteile. Gründungsaufwand
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 26 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Jeder einem einzelnen Aktionär oder einem Dritten eingeräumte besondere Vorteil muß in der Satzung unter Bezeichnung des Berechtigten festgesetzt werden. (2) Der Gesamtaufwand, der zu Lasten der Gesellschaft an Aktionäre oder an andere Personen als Entschädigung oder als Belohnung für die Gründung oder ihre Vorbereitung gewährt wird, ist in der Satzung gesondert festzusetzen.
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