AktG § 30 – Bestellung des Aufsichtsrats, des Vorstands und des Abschlußprüfers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 30 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Die Gründer haben den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft und den Abschlußprüfer für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr zu bestellen. Die Bestellung bedarf notarieller Beurkundung.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.