AktG § 36 – Anmeldung der Gesellschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 36 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht von allen Gründern und Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jede Aktie, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt worden ist (§ 54 Abs.
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