AktG § 36a – Leistung der Einlagen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 36a AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Bei Bareinlagen muß der eingeforderte Betrag (§ 36 Abs. 2) mindestens ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags und bei Ausgabe der Aktien für einen höheren als diesen auch den Mehrbetrag umfassen.
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