AktG § 37 – Inhalt der Anmeldung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 37 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) In der Anmeldung ist zu erklären, daß die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 und des § 36a erfüllt sind; dabei sind der Betrag, zu dem die Aktien ausgegeben werden, und der darauf eingezahlte Betrag anzugeben.
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