AktG § 41 – Handeln im Namen der Gesellschaft vor der Eintragung. Verbotene Aktienausgabe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 41 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Vor der Eintragung in das Handelsregister besteht die Aktiengesellschaft als solche nicht. Wer vor der Eintragung der Gesellschaft in ihrem Namen handelt, haftet persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.
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