AktG § 45 – Sitzverlegung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 45 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Wird der Sitz der Gesellschaft im Inland verlegt, so ist die Verlegung beim Gericht des bisherigen Sitzes anzumelden. (2) Wird der Sitz aus dem Bezirk des Gerichts des bisherigen Sitzes verlegt, so hat dieses unverzüglich von Amts wegen die Verlegung dem Gericht des neuen Sitzes mitzuteilen.
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