AktG § 53 – Ersatzansprüche bei der Nachgründung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 53 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
Für die Nachgründung gelten die §§ 46, 47, 49 bis 51 über die Ersatzansprüche der Gesellschaft sinngemäß. An die Stelle der Gründer treten die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.