AktG § 54 – Hauptverpflichtung der Aktionäre
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 54 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Die Verpflichtung der Aktionäre zur Leistung der Einlagen wird durch den Ausgabebetrag der Aktien begrenzt. (2) Soweit nicht in der Satzung Sacheinlagen festgesetzt sind, haben die Aktionäre den Ausgabebetrag der Aktien einzuzahlen.
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