AktG § 55 – Nebenverpflichtungen der Aktionäre
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 55 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Ist die Übertragung der Aktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden, so kann die Satzung Aktionären die Verpflichtung auferlegen, neben den Einlagen auf das Grundkapital wiederkehrende, nicht in Geld bestehende Leistungen zu erbringen. Dabei hat sie zu bestimmen, ob die Leistungen entgeltlich oder unentgeltlich zu erbringen sind.
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