AktG § 57 – Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 57 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. Als Rückgewähr gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien.
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