AktG § 58 – Verwendung des Jahresüberschusses
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 58 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Die Satzung kann nur für den Fall, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt, bestimmen, daß Beträge aus dem Jahresüberschuß in andere Gewinnrücklagen einzustellen sind. Auf Grund einer solchen Satzungsbestimmung kann höchstens die Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen eingestellt werden.
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