AktG § 60 – Gewinnverteilung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 60 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Die Anteile der Aktionäre am Gewinn bestimmen sich nach ihren Anteilen am Grundkapital. (2) Sind die Einlagen auf das Grundkapital nicht auf alle Aktien in demselben Verhältnis geleistet, so erhalten die Aktionäre aus dem verteilbaren Gewinn vorweg einen Betrag von vier vom Hundert der geleisteten Einlagen.
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