AktG § 61 – Vergütung von Nebenleistungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 61 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
Für wiederkehrende Leistungen, zu denen Aktionäre nach der Satzung neben den Einlagen auf das Grundkapital verpflichtet sind, darf eine den Wert der Leistungen nicht übersteigende Vergütung ohne Rücksicht darauf gezahlt werden, ob ein Bilanzgewinn ausgewiesen wird.
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