AktG § 67 – Eintragung im Aktienregister
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 67 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Namensaktien sind unabhängig von einer Verbriefung unter Angabe des Namens, Vornamens, Geburtsdatums und einer Anschrift sowie einer elektronischen Adresse des Aktionärs sowie der Stückzahl oder der Aktiennummer und bei Nennbetragsaktien des Betrags in das Aktienregister der Gesellschaft einzutragen. Ist ein Aktionär selbst eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, sind in das Aktienregister deren Firma oder Name, Sitz und Anschrift einzutragen.
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