AktG § 68 – Übertragung von Namensaktien. Vinkulierung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 68 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Namensaktien können auch durch Indossament übertragen werden. Für die Form des Indossaments, den Rechtsausweis des Inhabers und seine Verpflichtung zur Herausgabe gelten sinngemäß Artikel 12, 13 und 16 des Wechselgesetzes.
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