AktG § 69 – Rechtsgemeinschaft an einer Aktie
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 69 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Steht eine Aktie mehreren Berechtigten zu, so können sie die Rechte aus der Aktie nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. (2) Für die Leistungen auf die Aktie haften sie als Gesamtschuldner.
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