AktG § 72 – Kraftloserklärung von Aktien im Aufgebotsverfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 72 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Ist eine Aktie oder ein Zwischenschein abhanden gekommen oder vernichtet, so kann die Urkunde im Aufgebotsverfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für kraftlos erklärt werden. § 799 Abs.
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