AktG § 85 – Bestellung durch das Gericht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 85 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Fehlt ein erforderliches Vorstandsmitglied, so hat in dringenden Fällen das Gericht auf Antrag eines Beteiligten das Mitglied zu bestellen. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
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