AktG § 88 – Wettbewerbsverbot
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 88 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Die Vorstandsmitglieder dürfen ohne Einwilligung des Aufsichtsrats weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen ohne Einwilligung auch nicht Mitglied des Vorstands oder Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter einer anderen Handelsgesellschaft sein.
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