AktG § 116 – Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 116 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten § 93 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder und § 15b der Insolvenzordnung sinngemäß. Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet.
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