AktG § 122 – Einberufung auf Verlangen einer Minderheit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 122 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen.
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