AktG § 123 – Frist, Anmeldung zur Hauptversammlung, Nachweis
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 123 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen.
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