AktG § 124 – Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 124 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Hat die Minderheit nach § 122 Abs. 2 verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, so sind diese entweder bereits mit der Einberufung oder andernfalls unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt zu machen.
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