AktG § 125 – Mitteilungen für die Aktionäre und an Aufsichtsratsmitglieder
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 125 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Der Vorstand einer Gesellschaft, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben hat, hat die Einberufung der Hauptversammlung mindestens 21 Tage vor derselben wie folgt mitzuteilen: 1.den Intermediären, die Aktien der Gesellschaft verwahren,2.den Aktionären und Intermediären, die die Mitteilung verlangt haben, und3.den Vereinigungen von Aktionären, die die Mitteilung verlangt haben oder die in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte ausgeübt haben.Der Tag der Mitteilung ist nicht mitzurechnen. Ist die Tagesordnung nach § 122 Abs.
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