AktG § 127 – Wahlvorschläge von Aktionären
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 127 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlußprüfern gilt § 126 sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.