AktG § 129 – Geschäftsordnung; Verzeichnis der Teilnehmer; Nachweis der Stimmzählung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 129 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Die Hauptversammlung kann sich mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt, eine Geschäftsordnung mit Regeln für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung geben. In der Hauptversammlung ist ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Aktionäre und der Vertreter von Aktionären mit Angabe ihres Namens und Wohnorts sowie bei Mehrstimmrechtsaktien die Zahl der auf sie entfallenden Stimmrechte, bei Nennbetragsaktien des Betrags, bei Stückaktien der Zahl der von jedem vertretenen Aktien unter Angabe ihrer Gattung aufzustellen.
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