AktG § 131 – Auskunftsrecht des Aktionärs
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 131 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen.
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