AktG § 132 – Gerichtliche Entscheidung über das Auskunftsrecht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 132 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Ob der Vorstand die Auskunft zu geben hat, entscheidet auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. (2) Antragsberechtigt ist jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist, und, wenn über den Gegenstand der Tagesordnung, auf den sich die Auskunft bezog, Beschluß gefaßt worden ist, jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, der in der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat.
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