AktG § 135 – Ausübung des Stimmrechts durch Intermediäre und geschäftsmäßig Handelnde
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 135 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Ein Intermediär darf das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören und als deren Inhaber er nicht im Aktienregister eingetragen ist, nur ausüben, wenn er bevollmächtigt ist. Die Vollmacht darf nur einem bestimmten Intermediär erteilt werden und ist von diesem nachprüfbar festzuhalten.
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