AktG § 136 – Ausschluß des Stimmrechts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Zitierweise§ 136 AktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
(1) Niemand kann für sich oder für einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluß gefaßt wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Gesellschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Für Aktien, aus denen der Aktionär nach Satz 1 das Stimmrecht nicht ausüben kann, kann das Stimmrecht auch nicht durch einen anderen ausgeübt werden.
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